Um Missverständnisse und Teilerfolge im Vorfeld zu vermeiden, ist eine explizite Aufklärung und Eruierung des konkreten Bedürfnisses des Zahnpatienten in Hinblick auf Optimierung seines Gebisses unerlässlich. Dazu gehört auch der detaillierte Behandlungsplan inklusive Kostentransparenz. Und natürlich die nötige Vertrauensbasis zwischen Patient und Zahnarzt. Diese hat die oberste Priorität.
Wie können Zahnarzt und Patient ein nicht zufriedenstellendes Ergebnis vermeiden?
Was machbar und positiv veränderbar sowie zahnärztlich notwendig ist zum Erhalt der Zahngesundheit und ganzheitlichen Vitalität, sollte mit dem Patienten in aller Ruhe genaustens besprochen und im Anschluss daran unter Einbezug des Patienten die geeignete Therapie ausgewählt werden. In seltenen Fällen kollidieren die Wünsche des Patienten mit den begrenzten dentalen Möglichkeiten, was den Zahn- oder Kieferstatus des Patienten angeht. Probleme und Schmerzen können die Folge sein.
Grundsätzlich hat der Patient das Recht auf eine solide, effektive, nachhaltige Leistung des Zahnarztes. Diese Zahnbehandlung muss analog seinem individuellen Zahn- und Kieferzustand erfolgen. Die Zahnbehandlung soll der Verbesserung seiner Zahngesundheit dienen und neben restaurierenden Maßnahmen in Akutsituationen auch die auf den Patienten abgestimmte Karies-Prävention und Prophylaxe umfassen. Die ganzheitliche Gesundheit des Patienten ist das erstrebenswerte Ziel, eine deutliche Linderung der Beschwerden auf ein erträgliches Maß, bzw. wie es in den überwiegenden Fällen ist eine Schmerzfreiheit.
Probleme nach der Zahnbehandlung: Und jetzt?
Wenn der Patient mit einer Leistung des Zahnarztes nicht zufrieden ist, kann er diese reklamieren und ihn zur Beseitigung der Schäden auffordern. Der Zahnarzt muss dann nachbessern und den Fehler beseitigen. Dazu gehören neben Schmerzen zum Beispiel instabile vom Zahnarzt eingebrachte Füllungen, schlecht sitzende definitive Prothesen oder fehlerhaft gelegte Implantate sowie eine undichte neu angefertigte und eingegliederte Zahnkrone oder Brücke. Füllungen dürfen nicht nach kürzester Zeit wieder herausfallen. Der Zahnarzt muss auf seine erbrachten Leistungen eine Garantie von zwei bis drei Jahren gewähren. Das gilt im Rahmen des Behandlunsvertrages mit den gesetzlichen Krankenkassen.
Wann kann der Patient den Zahnarztpfusch reklamieren ?
Nicht jede zahnmedizinische Behandlung verläuft ohne Probleme. Neben eventuellen Behandlungsfehlern kommen auch Streitigkeiten bezüglich der Kosten infrage. Manchmal passt es auch zwischenmenschlich nicht. Arzt und Patient sind nicht auf einer Wellenlänge. Eine Alternative zum Schnellschuss Klageerhebung ist dann das Einschalten der Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer. Diese Schlichtungsstellen können eine außergerichtliche Einigung erwirken. Allerdings müssen Patient und Zahnarzt ihre Einwilligung zu dem Verfahren geben. Eine Einigung ist dazu bindend. Solange das Schlichtungsverfahren läuft, ruht außerdem die Verjährungsfrist. Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, muss ein Gutachter bestätigen. Der Gutachter prüft, ob es sich tatsächlich um Pfusch beziehungsweise einen Fehler des Mediziners handelt und ein Schmerzensgeld fällig wird. Ist der Schaden korrigierbar, wird der Zahnarzt innerhalb einer bestimmten Frist zur Nachbesserung aufgefordert. Von daher kann der Zahnarzt haftbar gemacht werden. Wenn der Behandlungsfehler eines Zahnarztes beim Einbringen von Implantaten oder anderem Zahnersatz allerdings so gravierend ist, dass nur noch ein Notbehelf erbracht werden kann, der den Defekt nicht mehr vollständig beseitigt, steht dem Mediziner laut Bundesgerichtshof (bgh) kein Honorar zu. Zumindest entschied der Bundesgerichtshof 2018 im Fall einer Patientin dementsprechend.
Wohin können sich Zahnpatienten sonst noch wenden bei einem Behandlungsfehler?
Zahnarztpfusch ist kein Kavaliersdelikt. Wenn Patienten einen Behandlungsfehler des Zahnarztes zu bemängeln haben, können auch die Schlichtungsstellen der Zahnärztekammer aktiv werden und eine außergerichtliche Einigung anstreben. Zahnärztekammern sind dazu angehalten, als Berufsaufsicht potenziellen Zahnarztpfusch zu verfolgen und gegebenenfalls mit Strafen dagegen vorzugehen. Über den finanziellen Aufwand sollten sich die Patienten jedoch vorab informieren, bevor sie die Schlichtungsstellen beauftragen. Die Beantragung muss grundsätzlich in dem Bundesland erfolgen, in dem die beanstandete, zahnärztliche Leistung erbracht wurde. Dieses angestoßene Verfahren kann durchaus mit Kosten verbunden sein – das vom Patienten zu entrichtende Entgelt ist dazu von Bundesland zu Bundesland verschieden und in den seltensten Fällen kostenlos. Auskunft erteilen außerdem die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen). Zum Stichpunkt „Zahnersatz“ existiert in den Bundesländern ein spezielles Zweitmeinungsmodell, das von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ins Leben gerufen wurde. Über dieses Zweitmeinungsmodell können sich Patienten hier konkret informieren: Zweitmeinungsmodell (informationen-zum-zahnersatz.de).
Weitere Anlaufstellen für Patienten sind die Verbraucherzentralen und in letzter Instanz natürlich der Rechtsanwalt. Ansonsten können Patientenberatungsstellen zwischen beiden Parteien vermitteln, bevor sich Patient und Zahnarzt vor Gericht wiedersehen. Patientenberatungsstellen geben kostenlos Tipps und können bei Pfusch und verlangter Nachbesserung durch den Mediziner weiterhelfen. Auch die Krankenkasse gibt Auskunft, was in dem Fall zu tun ist.
Zahnarztpfusch? Wochenlang anhaltende Schmerzen nach einer Behandlung sollten nicht auftreten.
Erhärtet sich der Verdacht eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers, ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu schützen. Hält die Krankenversicherung den Mangel für eklatant, kann sie ein Mängelgutachten in Auftrag geben. Ob es zur Auftragserteilung für ein Gutachten kommt, entscheidet allerdings allein die KV – der Patient hat darauf keinen Einfluss. Der Vorteil: Dieser Service ist für die Zahnpatienten gratis. Häufig wird Zahnersatz beanstandet, nicht sitzende Kronen und Brücken oder Fehler bei der Implantat-Versorgung führen die Mängelliste an.
Zweitmeinung einholen vor dem Gang zum Anwalt?
Selbstverständlich ist es legitim, eine zahnärztliche Zweitmeinung einzuholen. Wenn Patienten Zweifel am Heil- und Kostenplan oder der ausgewählten Therapie des Zahnarztes haben, kann eine Zweitmeinung hilfreich sein. Besonders ist das unsicheren Patienten zu empfehlen. Im Idealfall kann dadurch das Vertrauensverhältnis auch sehr gefördert werden. Auch die Krankenkasse kann in der Sache kontaktiert werden. Die Krankenkasse wird im Bedarfsfall einen Gutachter mit der Überprüfung der Leistung beauftragen. Sollte der Gang zum Anwalt dennoch unausweichlich sein, ist es zwingend notwendig, dass dieser auf Medizinrecht spezialisiert ist.
Schmerzensgeld: Wann wird dies fällig?
Wenn dem Zahnarzt ein gravierender Behandlungsfehler unterlaufen ist, der drastische Spätfolgen nach sich zieht oder der für den Patienten mit unerwarteten Schmerzen verbunden ist, kann der Patient vom Mediziner ein Schmerzensgeld fordern. Das sogenannte Schmerzensgeld ist als immaterieller Schadensersatz per § 253 BGB geregelt. Die Entschädigungshöhe richtet sich danach, wie sehr der Zahnarztpfusch die Lebensqualität des Patienten einschränkt. Wenn der Patient seinen Zahnarzt auf Schmerzensgeld verklagen will, sollte er den Anwalt zunächst um eine Ersteinschätzung bitten. Grundsätzlich gilt: Es muss ein gravierender Behandlungsfehler oder eine missglückte Operation zugrunde liegen. Der Einbezug einer Schmerzensgeld-Tabelle ist ratsam. Dieses Tool gibt es als Orientierungshilfe im Internet. Wieviel Schmerzensgeld der Zahnarzt letztlich zahlen muss, richtet sich nach dem Schweregrad der Verletzung beziehungsweise des entstandenen Schadens.